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Urteil Verwaltungsgericht (GR - R 2022 115)

Zusammenfassung des Urteils R 2022 115: Verwaltungsgericht

Ein Beschwerdeführer reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Einsprache gegen einen Baubeschluss ein. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer auf, die Eingabe zu verbessern, da sie den Formerfordernissen nicht genügte. Trotz einer gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine verbesserte Eingabe ein, weshalb das Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Da der Verfahrensaufwand gering war, wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts R 2022 115

Kanton:GR
Fallnummer:R 2022 115
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid R 2022 115 vom 20.12.2022 (GR)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Baugesuch
Schlagwörter: Eingabe; Gericht; Verwaltungsgericht; Frist; Einzelrichter; Gemeinde; Entscheid; Poststempel; Beilage; Entscheids; Rechtsmittel; Formerfordernisse; Gerichtskosten; Kantons; Graubünden; Instruktionsrichter; Hinweis; Urteil; Sachverhalt; Beweismittel; Verfahrens; VERWALTUNGSGERICHT; KANTONS; GRAUBÜNDEN; DRETGIRA; ADMINISTRATIVA; CHANTUN
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts R 2022 115

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 115 5. Kammer Einzelrichter Meisser Aktuarin Kuster URTEIL vom 20. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch I. Sachverhalt: 1. Am 5. Dezember 2022 (Poststempel) reichten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine 'Einsprache Beschluss Bauprojekt C._____' ein. 2. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern unter Hinweis auf Art. 38 VRG mit, dass ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Poststempel) der von ihnen beanstandete Entscheid der Gemeinde B._____ nicht beigelegen habe. Sodann räumte er ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. Dezember 2022 ein, um die Eingabe entsprechend zu verbessern (Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____). Zudem wies er daraufhin, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, sofern die fristgemässe Verbesserung unterbleibe. 3. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging beim Verwaltungsgericht keine verbesserte Eingabe ein. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig offensichtlich begründet unbegründet ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2022 (Poststempel) handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2.1.2. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 2.2. Da die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2022 den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurden die Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____). Hierzu wurde ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. Dezember 2022 eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. 2.3. Nachdem die Beschwerdeführer dem Gericht innert der nicht erstreckbaren Frist bis zum 16. Dezember 2022 keine verbesserte Eingabe eingereicht haben, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich aber hier, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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